Angelverein Neustadt am Rübenberge e.V.

 

Mittellandkanal

WICHTIGE INFORMATION ZUM ERWERB EINER MITTELLANDKANALKARTE

Den Verbandsausweis erhalten alle Vereinsmitglieder des A.S.V Neustadt beim 1.Vorsitzenden. Benötigt wird ein Passbild und ein Termin, oder ihr schickt ein Passbild mit frankiertem Briefumschlag an die Vereinsadresse.

Gewässerordnung :

Gewässerordnung Mittellandkanal
2025_Gewaesserordnung_MLK.pdf (172.12KB)
Gewässerordnung Mittellandkanal
2025_Gewaesserordnung_MLK.pdf (172.12KB)

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Strecken:

Mittellandkanal:

Stichkanal nach Linden:

Verbindungskanal zur Leine:

Stichkanal nach Misburg:

Stichkanal nach Hildesheim:

Stichkanal nach Salzgitter:

von km 128,29 bis km 247,800

von km 0,0 bis 10,265

von km 0,0 bis km 0,530

von km 0,0 bin km 0,440

von km 0,0 bis km 14,402

von km 0,0 bis km 14,918


Zusätzlich darf vor der Einmündung Elbe-Seitenkanal bis zum Sperrtor Wasbüttel geangelt werden.

Gewässerstrecken, die nicht befischt werden, können über die AVN Webseite eingesehen werden


Entnahmebeschränkungen und Schonzeiten

Vorgabe

Aal

Brasse

Flussbarsch

Hecht

Karpfen

Quappe

Schleie

Zander

Max.Maße

Entnahmemaße

>50cm

>25cm

0-40cm

50-85cm

>40cm

>35cm

30-45cm

45-70cm

Tagesmenge

5 Stk.

3 Stk. (>45cm)

10 Stk.

1 Stk.

2 Stk.

-----

2 Stk.

2 Stk.

Jahresmenge

50 Stk.

40 Stk. (>45cm)

70 Stk.

10 Stk.

-----

-----

10 Stk.

20 Stk


Erklärung zu der Tabelle:


Für die Fischarten Aal, Brasse, Karpfen und Quappe gelten Mindestmaße/Schonmaße – hier ist eine Entnahme von Fischen nur dann erlaubt, wenn die Tiere die angegebene Länge überschritten haben. Für den Flussbarsch gilt ein Maximalmaß, d. h. Flussbarsche dürfen bis zu einer Länge von 40 cm entnommen werden – größere Tiere müssen schonend zurück gesetzt werden und wie entnommene Fische – in der Fangstatistik  mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” vermerkt werden. Für den Hecht, die Schleie und den Zander gilt das Entnahmefenster, welches eine Entnahme zwischen einem Mindestmaß und einem Maximalmaß erlaubt. Tiere die innerhalb dieses Längenabschnittes liegen (z. B. Zander – Tiere zwischen 45 und 70 cm) dürfen entnommen werden. Größere Fische müssen schonend zurück gesetzt werden und ebenfalls mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” in der Fangstatistik hinterlegt werden. Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nds. Binnenfischereiordnung). Gebietsfremde Fischarten (Grundelarten, Wolgazander, Sonnenbarsch etc.) sind zu entnehmen.
Die Entnahmemengen (Tages- und Jahresmenge) geben an (mehr Infos zu  Entnahmelimits generell hier), wieviele maßige Fische einer bestimmten Art du in dem jeweiligen Zeitraum entnehmen darfst (Beispiel: Aal – hier darfst du maximal 5 maßige Aale pro Tag und maximal insgesamt 50 maßige Aale pro Jahr entnehmen). Eine Besonderheit stellt dabei die Brasse dar – da der AVN insbesondere die wichtigen Laichfische schonen möchte, wird bei dieser Fischart nur die Entnahme besonders großer Tiere (also Brassen über 45 cm) reguliert. Es dürfen demnach nur 3 große Brassen am Tag und maximal 40 große Brassen pro Jahr entnommen werden.



Schonzeiten


Hecht: 01.02. – 15.05. // Zander: 01.03. – 15.05.
Raubfischschonzeit ist vom 01.03. bis 15.05. In dieser Zeit ist die Spinnangelei (Angeln mit bewegter Rute – inkl. Finessetechniken) nicht gestattet. Köderfisch und Fischfetzen dürfen vom 01.02. bis 15.05. nicht eingesetzt werden.
Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Nds. Binnenfischereiordnung).


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